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Grenzgängerversicherung

Grenzgängerversicherung in der Schweiz

Krankenversicherung – obligatorisch ab dem ersten Arbeitstag

Ohne Krankenversicherung geht es in der Schweiz nicht – auch wenn Ihr GrenzgängerInnen seid, müsst Ihr einen Krankenversicherungsschutz ab dem ersten Arbeitstag nachweisen können. Je nachdem, wo Ihr wohnt und welche Staatsangehörigkeit Ihr besitzt, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um dieser Pflicht nachzukommen.

Optionsrecht – für die Bürger der angrenzen Staaten

Für Länder, die an die Schweiz grenzen, gelten besondere Regeln. Wenn Du in der Schweiz arbeitest und in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnst, kannst Du wählen, ob Du Dich in der Schweiz oder in deinem Wohnsitzland versichern willst. Solltest Du jedoch die Versicherung in deinem Wohnsitzland bevorzugen, musst Du aktiv werden. Du hast drei Monate Zeit, um beim Amt für Krankenversicherung im Kanton, in dem Du arbeitest, ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht einzureichen. Solltest du die Frist nicht einhalten, entscheidet das Amt über Ihre obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz. Diese Situation solltest Du unbedingt vermeiden – im Normalfall musst du dann mit höheren Versicherungsprämien und weiteren Zusatzkosten rechnen.

Es muss beachtet werden, dass das Optionsrecht nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Dies bedeutet, die Entscheidung über die Auswahl der Schweizer oder der ausländischen Versicherung kann danach nicht mehr rückgängig gemacht werden. Es gibt nur drei Ausnahmen:

  • Du warst in deinem Wohnsitzland arbeitslos und fängst wieder an, in der Schweiz zu arbeiten,

  • Du bist kein Grenzgänger mehr und beziehst Rente aus der Schweiz,

  • Du wechselst dein Wohnsitzland.

Andere EU-/EFTA-Länder – obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz

Die Versicherungspflicht richtet sich auch in der Schweiz nach dem Erwerbsortprinzip – dies bedeutet, wer in der Schweiz arbeitet, soll auch in der Schweiz versichert werden. Ausser der o. g. Ausnahme durch das Optionsrecht gilt das für alle in der Schweiz erwerbstätigen Personen und ihre nicht erwerbstätigen Angehörigen, deren Versicherung über die arbeitstätige Person gedeckt wird.

Die Fristen sind immer einzuhalten. Innert drei Monaten musst Du Dich einer Krankenkasse anschliessen, sonst entscheidet der Kanton – und dann wird es meistens teuer durch höhere Prämien und Zuschläge für verspäteten Beitritt. Ausserdem gehst Du das Risiko ein, die Behandlung selber bezahlen zu müssen, wenn etwas vor dem Abschluss der Versicherung passiert – und im Fall eines Aufenthalts in einem Spital muss man höhere Kosten rechnen.

Die Versicherungspflicht endet, sobald das Arbeitsverhältnis beendet wird.

Länder ausserhalb EU/EFTA – ebenfalls obligatorisch krankenversichert

Für die Bürger der Nicht-EU/EFTA-Staaten ist die Schweizer Krankenversicherung ebenfalls Pflicht – genauso wie für deine Familienangehörige, die nicht erwerbstätig sind. Bist Du in einer solchen Situation, musst Du innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung G ein Gesuch einreichen. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, wählt der Kanton die Versicherung aus, deren Schutz zum Zeitpunkt des Beitritts gilt.

Der Versicherungsschutz endet:

  • Sobald die Erwerbstätigkeit in der Schweiz beendet wird,

  • Sobald die Arbeitsbewilligung G abgelaufen oder widerrufen ist

  • Mit dem Tod der versicherten Person

  • Mit dem Verzicht auf die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung.

Beim letztgenannten Grund kann ein neues Gesuch nur aus einem besonderen Grund gestellt werden.

Unfallversicherung in der Schweiz

Um die Unfallversicherung für erwerbstätige Personen kümmert sich der Arbeitgeber – das Unfallrisiko muss also nicht im Krankenversicherungsvertrag eingeschlossen werden. Denk jedoch daran, dass die Familienangehörigen, die in der Krankenversicherung mitversichert sind, keinen automatischen Unfallversicherungsschutz durch den Arbeitgeber der erwerbstätigen Person geniessen. Dasselbe gilt für Selbstständige.

Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung

Die Krankenzusatzversicherungen können nur abgeschlossen werden, wenn Du den Wohnsitz in der Schweiz hast – solche Zusatzversicherungen können z. B. spezielle Medikamente, die Alternativmedizin sowie ambulante oder stationäre Behandlungen betreffen. Wenn Du in Deutschland wohnst, hast Du die Möglichkeit, einen zusätzlichen Versicherungsschutz über deine deutsche Krankenkasse zu sichern.

Zum Arzt in der Schweiz – so funktioniert das

Du bist in der Schweiz krankenversichert – das ist schon gut. Doch wie sieht es aus, wenn Du irgendwann zum Arzt oder ins Spital musst? Dass Du eine gültige Grundversicherung in der Schweiz hast, bedeutet noch nicht, dass alle Behandlungskosten gedeckt werden.

Wie ist die schweizerische Krankenversicherung gestaltet? Du hast einen Selbstbehalt, die sog. Franchise. Es handelt sich um einen Jahresbetrag für Behandlungskosten, nach dessen Überschreitung die Krankenversicherung zahlt. Die Jahresfranchise in der Schweiz beträgt 300 Franken für Erwachsene – die Behandlung der Kinder wird ab dem ersten Franken durch die Versicherung übernommen.

Sobald Sie die Franchise gezahlt haben, übernimmt die Krankenversicherung die Behandlungskosten zu 90 %, bis zur Erreichung der maximalen jährlichen Kostenbeteiligung, die 700 CHF für Erwachsene und 350 CHF für Kinder beträgt. Sobald dieser Betrag erreicht wird, werden alle weiteren Kosten in vollem Umfang gedeckt.

Ins Spital in der Schweiz

Ein weiteres Thema sind die Kosten, die mit deinem Spitalaufenthalt verbunden sind – nicht nur die Behandlung, sondern auch die Unterkunft und Verpflegung. Doch auch hier gibt es einen sog. Spitalbeitrag, mit dem Du Dich selbst beteiligen musst – es sind 15 CHF täglich. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und junge Erwachsene in Ausbildung (bis 25 Jahre) sind vom Spitalbeitrag befreit.

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